Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 210
§ 210 – Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.
Kurz erklärt
- Die Verwaltungsbehörde ist der Unfallversicherungsträger.
- Dies bezieht sich auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Der Unfallversicherungsträger hat bestimmte Aufgaben und Befugnisse.
- Die Regelung betrifft Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Unfällen.
- Es wird klargestellt, wer für die Verwaltung zuständig ist.